Worauf muss ich bei Fotos von anderen Menschen achten?
Für Fotografen ist ein Gesetz besonders wichtig: das Kunsturhebergesetz, kurz KUG. Obwohl der Name ein wenig irreführend ist, geht es darin um die wichtige Frage, unter welchen Voraussetzungen Bilder von anderen Personen gemacht und verbreitet werden dürfen. Das KUG sieht in § 22 vor, dass Fotos grundsätzlich nur mit Einwilligung des Fotografierten verbreitet werden dürfen.
§ 22 KUG Das Recht am eigenen Bild
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Eine solche Einwilligung liegt im Zweifel dann vor, wenn das Modell bzw. der Abgebildete für die Aufnahme eine angemessene Entlohnung erhalten hat. Da man sich hinterher über die „Angemessenheit“ vortrefflich streiten kann, ist es in jedem Fall anzuraten, eine Einwilligung immer schriftlich festzuhalten. Außerdem sollte kurz der Zweck der Aufnahme (etwa: „Werbung“ oder „Stadtprospekt“) schriftlich festgehalten werden.
Daneben gibt es aber auch Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung erforderlich ist. Aber Vorsicht: Die Grenzen sind hier fließend; eine Ausnahme ist aber z. B. dann entbehrlich, wenn die Personen als Beiwerk auf der Aufnahme erscheinen, bei Bildern von Versammlungen, Umzügen oder anderen Großereignissen, solange keine Personen im Vordergrund gezielt geshootet werden, Portraits, die nicht im Auftrag hergestellt werden und einem höheren Interesse der Kunst dienen und Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das sind Bilder, die über eine Ablichtung des alltäglichen Geschehen hinausgehen, so unter anderem Bilder von den eben erwähnten Großereignissen, besonderern Unfällen oder besonderen Straftaten.
Übrigens: Man trifft immer wieder auf den Irrglauben, eine Einwilligung sei erst erforderlich, wenn das Gesicht zu erkennen ist. Das stimmt nicht! Es kann schon eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn die abgelichtete Person meint, dass sie aufgrund individueller Merkmale (auch nur) von Bekannten erkannt werden kann. Das gilt grundsätzlich auch bei Aktbildern.